Urheberrecht

Worum geht es?

Nicht alles ist erlaubt im anonymen Raum des Internets. Oftmals sind aber Erwachsene sehr unsicher, was denn nun erlaubt und was verboten ist.

Wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer während des Unterrichts ein Video vorführt, Musik abspielt oder Web-Seiten für das Internet erstellt, kann das Probleme mit Urheberrechten bereiten. Educa hat dashalb einen Guide zum Thema Urheberrecht für Lehrpersonen erstellt (Educa 2019). Lehrpersonen sind für ihren Unterricht von Gesetzes wegen urheberrechtlich privilegiert, so dass sie Werke zu Spezialtarifen – aber nicht gratis und unbeschränkt – nutzen können. Die Informationen beziehen sich auf öffentliche Schulen. Die Ausführungen gelten bis auf wenige Ausnahmen sinngemäss auch für Privatschulen (Educa 2009). So ist es z.B. folgender erlaubt:
  • das Kopieren ganzer geschützter Werke und Darbietungen ab Radio und Fernsehen durch Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler für den Unterricht in der eigenen Klasse
  • das Kopieren von Ausschnitten ab bespielten Ton- und Tonbildträgern durch Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler für den Unterricht in der eigenen Klasse
  • das Kopieren ganzer geschützter Werke und Darbietungen ab Radio und Fernsehen durch schulinterne Mediatheken oder regionale/kantonale Medienstellen, um diese Aufzeichnungen für den schulischen Unterricht zur Verfügung zu stellen
  • das Aufführen geschützter Werke der nichttheatralischen Musik durch Schulangehörige im Schulunterricht oder klassenübergreifend (Musikvorträge, Schülerdiscos, etc.) (vgl. Educa 2009)
Die vollständigen Informationen finden sich auf https://www.educa.ch/de/guides/urheberrecht wo auch der entsprechende Guide als PDF heruntergeladen werden kann.



Quellen
Educa (2019). Urheberrecht. In: https://www.educa.ch/de/guides/urheberrecht (8.8.2019)
Educa (2009). Das Urheberrecht in Bildungsbereich. In: https://www.educa.ch/sites/default/files/urheberrecht_d_2016_0.pdf (8.8.2019).

Was lernt ihr?

  • Du kennst einige der gesetzlichen Aspekte im Internet.
  • Du kannst Fallbeispiele zum Urheberrecht richtig beurteilen.

Was hat das mit dem Lehrplan "Medien und Informatik" zu tun?


  • M.I.1.1.c können Folgen medialer und virtueller Handlungen erkennen und benennen (z.B. Identitätsbildung, Beziehungspflege, Cybermobbing).
  • M.I.1.2.e können Medieninhalte weiterverwenden und unter Angabe der Quelle in Eigenproduktionen integrieren (z.B. Vortrag, Blog/Klassenblog).

Inhalte

Fallbeispiele

  • Lea betreut die Website der Klasse. Ihr Onkel ist Journalist. Für die Homepage schreibt sie seinen Artikel ab, der soeben in der Tageszeitung erschienen ist. Stolz schreibt sie hinzu, woher der Text stammt.
    • Dies ist nicht erlaubt, da der Artikel auf einer Webseite veröffentlicht wird und demnach eine öffentliche Publikation darstellt. Erlaubt ist jedoch das teilweise Zitieren aus diesem Artikel unter Angabe der Quelle. Als weitere Möglichkeit könnte Lea den Zeitungsverlag um die Rechte am Artikel bitten.
  • Marc sucht für einen Vortrag in der Schule nach Informationen im Internet und übernimmt die gefundenen Texte und die passenden Bilder mit Angabe der Quelle.
    • Dies ist erlaubt, da es sich um eine schulische Nutzung im nichtöffentlichen Rahmen handelt und Marc seine Quellen angibt. _
  • Die Schülerinnen und Schüler von Frau Roth haben ein eigenes Hörspiel geschrieben und aufgenommen. Sie brennen die Aufnahme auf CDs und verkaufen sie an Eltern und Bekannte, um damit die Klassenkasse zu füllen.
    • Dies ist erlaubt. Die Klasse hat ein eigenes Werk geschaffen und ist damit Urheber des Hörspiels. Sie darf demnach Geld dafür verlangen. Aber Vorsicht: Wenn ein literarisches Hörspiel vertont wird oder geschützte Musik darin verwendet wird, ist die Einwilligung der Urheber einzuholen, unabhängig davon, ob die CD verkauft oder gratis abgegeben wird.
  • Frau Schneider scannt einige Zeichnungen ihrer Schülerinnen und Schüler ein und lädt sie als Beispiele guter Arbeiten auf die Schulhompage. Einige der betroffenen Kinder sind aber damit nicht einverstanden, weil sie nicht gefragt wurden.
    • Dies ist nicht erlaubt, da auch die Werke der Schülerinnen und Schüler geschützt sind. Sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter müssen vor einer Veröffentlichung im Internet ihre Zustimmung geben. _
  • Cedric arbeitet intensiv an seinem Vortrag zum Thema Vogelzug. Zufrieden stellt er fest, dass es bereits einen Artikel gibt, der sich genau mit seinem Thema befasst. Schnell kopiert er den Text und fügt ihn in seinen Vortrag ein. Zudem findet er einige Vogelbilder, die er auch gleich übernimmt.
    • Dies ist nicht erlaubt. Cedrics Verhalten stellt ein Plagiat dar: Er unterlässt es, die Leistung anderer zu kennzeichnen. Er verletzt damit deren Urheberrecht und täuscht zudem die Adressaten seines Vortrages. _

Übungen

Quellenangabe

Das Gesetz im Internet

Recht am Bild

https://www.srf.ch/sendungen/ratgeber/das-recht-kurz-erklaert-darf-ich-wahllos-leute-filmen

Lizenzfreies Material

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